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   BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B   

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BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B (https://dejure.org/2019,19005)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B (https://dejure.org/2019,19005)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2019 - B 3 KR 1/19 B (https://dejure.org/2019,19005)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B
    Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B
    Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN).
  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B
    Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; Nr. 31 S 52).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 6/09 B

    Verpflichtung der Krankenkasse zur Informationsweitergabe; Erforderlichkeit einer

    Auszug aus BSG, 25.04.2019 - B 3 KR 1/19 B
    Auch soweit die Klägerin meint, das Berufungsurteil sei unrichtig ergangen, stellt die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG dar (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16 ff).
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